8. Auslandsschäden
8.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus
Schäden, die als Folge einer beruflichen Tätigkeit im Ausland eingetreten sind.
8.2 Hierfür gelten mit Ausnahme der anlässlich von
Geschäftsreisen verursachten oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Kongressen,
Messen und Märkten resultierenden Schäden – siehe
insoweit Ziffer 4.7 AVB – folgende Sonderbedingungen:
8.2.1 Die Regulierung von Ansprüchen erfolgt wahlweise auf der Grundlage und im Rahmen des deutschen oder eines in Europa geltenden Schadenersatzrechts. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben jedoch
– Ansprüche nach Artikeln 1792 ff. und 2270 und
den damit im Zusammenhang stehenden Regressansprüchen nach Art. 1147 des französischen Code Civil oder gleichartiger
landesrechtlicher Bestimmungen. Hierfür muss gesondert Versicherungsschutz beantragt werden.
– Ansprüche, die im Zusammenhang mit einer
Pflichtversicherung aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen im Ausland stehen.
8.2.2 Die Leistungen des Versicherers erfolgen in
Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen
Währungsunion angehören, liegt, ist die Verpflichtung des
Versicherers mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der
Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut
angewiesen ist.
8.2.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus
Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt
oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut
worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Ansprüche aus § 110 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII).
8.2.4 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen
Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik,
illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere
Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
8.2.5 Bei Schadenereignissen in den USA und Kanada
werden – abweichend von Ziffer 2.8 AVB – Aufwendungen des Versicherers für
Kosten als Leistungen auf die Versicherungssummen
angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des
Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem
Versicherer nicht selbst entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten auf
Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom
Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages.